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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen ZENTRUM BETRIEBSRENTE (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins
(1) Dem Verein obliegt insbesondere
- die Förderung, Verbreitung und Publizierung moderner, innovativer Entwicklungen und Lösungen im Bereich der sozialen Alterssicherung.
- die Förderung der betrieblichen Altersvorsorge in Unternehmen und im öffentlichen Dienst.
- die Optimierung der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern, Politik, Verbänden und Vereinigungen.
- die Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitglieder.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch - Erarbeitung von Stellungnahmen und Standpunkten zur betrieblichen Altersvorsorge,
- Unterstützung der Firmen bei der Organisation des Informationsflusses zu Betriebsrenten,
- Vertretung gegenüber Verbänden und staatlichen Institutionen mit dem Ziel der Erhöhung des Anteils kapitalgedeckter Altersvorsorge,
- enge Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Stellen, vor allem bezüglich des Informationsaustausches, Unterstützung von Wirtschaft und Wissenschaft,
erreicht.
(3) Der Verein ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Vereinszweck zusammenhängen oder ihm förderlich erscheinen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar ideelle Ziele. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen werden. (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. (3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. (5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Aufgaben des Vereins einzusetzen. (3) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens drei Monatsbei-trägen im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit einge-schriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Jahr voll zu entrichten.
(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern: dem Vorsitzendem, und dem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und den Stellvertreter. .
(5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstand endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(6) Dem Vorstand obliegt: - die verantwortliche Planung, Entwicklung und Durchführung der Aufgaben des Vereins, insbe-sondere die Öffentlichkeitsarbeit,
- die Erstattung des Jahresberichtes in der Mitgliederversammlung,
- die Erstellung des Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses sowie der Beitrags- und Gebührenordnung.
(7) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig.
(8) Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (9) Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten, d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
- Genehmigung des Jahresabschlusses, des Haushaltsplanes und der Beitragsordnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung des Steuerberaters/ Wirtschaftsprüfers,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Erstellung und Änderung einer Geschäftsordnung,
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitglieder-anschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung be-zeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tages-ordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tages-ordnung entsprechend zu ergänzen.
(4) Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechts-übertragung auf ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.
(5) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50 % der Mitglieder anwesend sind.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Form der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung selbst. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein anwesen-des stimmberechtigtes Mitglied es wünscht.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(8) Die Änderung des Zwecks des Vereins nach § 2 bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden bzw. Leiter der Versammlung gegengezeichnet wird.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mit-gliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Erforderlich ist ferner, dass mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder erschienen, so kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, innerhalb einer Frist von 6 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzu-berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertre-tende Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquiditatoren.
(3) Das nach erfolgter Liquiditation und Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Rest-vermögen wird in gleichen Teilen auf die Mitglieder aufgeteilt..
§ 11 Teilunwirksamkeit
(1) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung nicht berührt.
(2) Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
(3) Die Mitgliederversammlung ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 verpflichtet, die erforderlichen Veränderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Bis zu deren Vereinbarung bzw. im Falle ihres Nichtzustandekommens gilt folgende Regelung: Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als wirksam vereinbart, welche dem Sinn und Zweck, auf den die unwirksame Bestimmung gerichtet war, am nächsten kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen vom zuständigen Registerrechtspfleger hinsichtlich ihrer Eintra-gungsfähigkeit aus formellen und inhaltlichen Gründen beanstandet werden, so wird der Vorstands-vorsitzende ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit sich dadurch der Wesensgehalt der Satzung nicht ändert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.04.2007 errichtet.
Berlin, den 20.04.2007
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